Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Maskenpflicht für Grundschüler für rechtmäßig erklärt. Am Freitag lehnte es den Antrag eines siebenjährigen Zweitklässlers ab, der die Vorschrift, dass auch Jüngere im Unterricht zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, per einstweiliger Anordnung kippen wollte.
In dem Beschluss, der unserer Redaktion vorliegt, heißt es: „Dass auch jüngeren Kindern bei Einhaltung von Tragepausen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich möglich ist und keinen durchgreifenden gesundheitlichen Bedenken unterliegt, lässt sich einer Reihe von (fach-)ärztlichen Stellungnahmen und Äußerungen entnehmen.“
So seien sich Lungenfachärzte sowie Kinder- und Jugendärzte „überwiegend“ darüber einig, dass vom Tragen einer Alltagsmaske auch für jüngere Kinder „grundsätzlich keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgehen“.
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Maskenpflicht für Grundschüler: Vorbild der Eltern ist wichtig
Die Richter des 3. Senats machten in ihrer Begründung auch klar, dass sie bei den Eltern eine Verantwortung für eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme sehen. Sie verwiesen auf die Äußerungen einer Jugendpsychiaterin, der zufolge „das Vorbild der Eltern wichtig“ sei.
Die Bildungsministerin von Schleswig-Holstein, Karin Prien (CDU), begrüßte das Urteil. „Wir sind froh, dass das OVG unser Rechtsauffassung bestätigt hat, dass eine Maskenpflicht in der aktuellen Situation auch Schülerinnen und Schülern an den Grundschulen vorübergehend zumutbar ist“, sagte sie unserer Redaktion. Das Urteil bestätige auch, dass das Elternhaus und die Schule eine gemeinsame Verantwortung trügen, damit Unterricht unter Corona-Bedingungen gelingen könne.
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(mir)